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Führerscheinklasse - A2 |
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Fahrzeugart:Mittelschwere Krafträder Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung: maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg. |
Mindestumfang Theorieunterricht | Vorbesitz einer anderen Klasse | |
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ohne | mit | |
Grundunterricht | 12 | 6* |
Klassenspezifischer Unterricht | 4 | 4* |
Gesamt | 16 | 10* |
Mindestumfang Sonderfahrten | Vorbesitz einer anderen Klasse | |
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ohne | mit A1 | |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | 5 | 3* |
Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) | 4 | 2* |
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit | 3 | 1* |
Gesamt | 12 | 6* |
*Kein Pflichtunterricht und keine Theorieprüfung bei Vorbesitz der Klasse A1 von mindestens 2 Jahren
Mit der Begrenzung der Motorleistung im Verhältnis zur Leermasse soll erreicht werden, dass die Leistungsbegrenzung auf 11 kW bei der Klasse A1 und auf 35 kW bei der Klasse A2 nicht durch extreme Leichtbauweise umgangen wird. Ein Fahrer begeht eine Straftat (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis), wenn er ein Kraftrad führt, bei dem entweder die Hubraumgrenze (Klasse A1), die zulässige Leistungsgrenze oder das Verhältnis Leistung zu Leermasse überschritten wird. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis A2 ein Motorrad mit 35 kW und einer Leermasse von 150 kg führen würde. Für dieses Kraftrad würde die Klasse A benötigt, da das Verhältnis von Leistung zu Leermasse mit 0,23 größer ist als 0,2.
Die Klasse AM wird nicht auf Probe erteilt. Allerdings wird bei der erstmaligen Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse die durch Erweiterung erworbene Klasse (z. B. Klasse B) auf Probe erteilt (ausgenommen sind Erweiterungen auf die Klassen L und T, die ebenfalls nicht auf Probe erteilt werden). Für alle anderen Klassen gilt: Sie werden beim erstmaligen Erwerb der Fahrerlaubnis auf Probe erteilt.
Mit der Dritten EG-Führerscheinrichtlinie wurde der in Deutschland entwickelte Stufenaufstieg in den Kraftradklassen europaweit übernommen und ausgeweitet. Beim Aufstieg von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und beim Aufstieg von der Klasse A2 auf die Klasse A entfällt die theoretische Prüfung (§ 15 Abs. 2a FeV) und damit auch die theoretische Ausbildung (§ 7 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 FahrschAusbO), sofern der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzt. Für die Erweiterung ist das Bestehen einer praktischen Prüfung vorgeschrieben. Bei der Prüfung muss der Bewerber von einem Fahrlehrer begleitet werden. Obwohl eine praktische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, muss sich der Fahrlehrer zunächst davon überzeugen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, bevor er ihn zur Prüfung anmeldet (§ 7 Abs. 2 FahrschAusbO). Für diese Überprüfung empfiehlt es sich, mit dem Bewerber eine besondere vertragliche Vereinbarung abzuschließen. In allen anderen Fällen ist eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben. Dies betrifft:
Der Bewerber muss am Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis den Führerschein der jeweils niedrigeren Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzen. Die praktische Prüfung darf bereits einen Monat vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden (§17 Abs. 1 Satz 5 FeV).
Ja, für Motorräder mit Beiwagen gibt es keinen besonderen Führerschein, aber das Fahren mit Beiwagen erfordert besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.
Nein, die Klasse L ist nicht in diese Klassen eingeschlossen.
Fahrschule Janssen
Weender Landstraße 77
37075 Göttingen
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